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   BFH, 07.05.1957 - I 283/56 U   

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https://dejure.org/1957,1352
BFH, 07.05.1957 - I 283/56 U (https://dejure.org/1957,1352)
BFH, Entscheidung vom 07.05.1957 - I 283/56 U (https://dejure.org/1957,1352)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 1957 - I 283/56 U (https://dejure.org/1957,1352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von Einkünften zum langfristigen Realkreditgeschäft der privaten Bausparkassen - Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs mit der planmäßigen Gewährung dinglich gesicherter Kredite - Rechtliche Einheit eines Bausparvertrags - Zuordnung der Einnahmen aus ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 65, 18
  • DB 1957, 674
  • BStBl III 1957, 239
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 12.01.1932 - I D 3/31
    Auszug aus BFH, 07.05.1957 - I 283/56 U
    zur Ermittlung des steuerlich begünstigten Teils nach dem Verhältnis der Gesamteinnahmen zu den Einnahmen aus dem langfristigen Realkreditgeschäft aufzuteilen ist (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 3/31 vom 12. Januar 1932, Slg. Bd. 30 S. 218, Reichssteuerblatt - RStBl - S. 299).

    Der Senat stimmt dem Reichsfinanzhof darin zu, daß nur diejenigen Einnahmen steuerlich begünstigt sind, die sich unmittelbar aus der Gewährung des Realkredits ergeben (Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 3/31 und Urteil des Reichsfinanzhofs I 341/40 vom 6. Mai 1941, RStBl S. 860).

  • BFH, 17.05.1952 - I 39/52 S

    Körperschaftsteuer bei Kreditanstalten - Ausgleichsforderung gegen ein Land

    Auszug aus BFH, 07.05.1957 - I 283/56 U
    Der Senat hat im Urteil I 39/52 S vom 17. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 484, Bundessteuerblatt (BStBl) 1952 III S. 187, die Auffassung vertreten, daß die Zinsen aus Ausgleichsforderungen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen zum langfristigen Kommunalkreditgeschäft gehören.
  • BFH, 25.08.1959 - I 88/59 S
    Der Senat hält an seinem Urteil I 283/56 U vom 7. Mai 1957 ( BStBl 1957 III S. 239, Slg. Bd. 65 S. 18) insoweit nicht fest, als es die Abschlußgebühr zu den nichtbegünstigten Einnahmen der Bausparkasse rechnete.

    Das Finanzamt verneinte diese Frage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 283/56 U vom 7. Mai 1957 ( BStBl 1957 III S. 239, Slg. Bd. 65 S. 18).

    Das Finanzamt verneinte diese Frage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 283/56 U vom 7. Mai 1957 ( BStBl 1957 III S. 239, Slg. Bd. 65 S. 18).

    Das langfristige Realkreditgeschäft umfaßt, wie im Urteil des Bundesfinanzhofs I 283/56 U im einzelnen dargestellt ist, einen Inbegriff von Forderungen, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben und beschränkt sich jedenfalls nicht auf die eigentliche Kreditgewährung.

    Betrachtet man die Abschlußgebühr unter diesem Gesichtspunkt, so erscheint es vertretbar, sich der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung und der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Bundesministers der Finanzen anzuschließen, in Abweichung von dem Urteil des Senats I 283/56 U den unmittelbaren Zusammenhang dieser Einnahmen mit dem begünstigten Realkreditgeschäft zu bejahen und die Abschlußgebühr zu den steuerbegünstigten Einnahmen zu rechnen.

  • BFH, 03.11.1982 - I B 23/82

    Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse

    a) Zur Rechtsnatur des Bausparvertrags hat der BFH im Urteil vom 7. Mai 1957 I 283/56 U (BFHE 65, 18, BStBl III 1957, 239) ausgeführt, es liege rechtlich und wirtschaftlich ein einheitlicher Vertrag vor, weil der Sparer als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Einzahlung der Sparbeiträge das Recht auf Gewährung eines Kredits erwerbe und der Vertrag planmäßig auf die Hingabe einer Hypothek aus den von allen Sparern angesammelten Mitteln gerichtet sei.
  • BDH, 04.05.1960 - I D 61/58

    Rechtsmittel

    Nunmehr wurde der Beschuldigte durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts in Aachen vom 10. Januar 1957 - 2 KMs 1/56 I 283/56 - wegen Beleidigung das Bundesverfassungsgerichts und der Mitglieder des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu einer Geldstrafe von 500,- DM, ersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis, verurteilt.
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